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Antworten auf die meistgestellten Fragen:

Dürfen Sie eine Übersetzung bestätigen bzw. beglaubigen?

Ja, ich darf eine Übersetzung bestätigten bzw. beglaubigen und zwar sowohl für die Vorlage in Deutschland, als auch für die Vorlage in Polen. Die von mir erstellten bestätigten bzw. beglaubigten Übersetzungen werden bundesweit und in Polen von sämtlichen Behörden anerkannt.

Die Ausdrucke “bestätigen” und “beglaubigen” haben im Kontext von Übersetzungen denselben Sinn. In beiden Fällen geht es um die Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung zur Vorlage bei einer Behörde. In manchen Bundesländern wird der eine, in anderen der andere Begriff verwendet.

Sind Sie auch als Übersetzerin tätig?

Ja, ich bin sowohl als Dolmetscherin, als auch als Übersetzerin für die polnische Sprache tätig. Diese Frage wird gestellt, weil ich in Bayern den vom Landgericht München I verliehenen Titel “Öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscherin für die polnische Sprache” führe. In Bayern umfasst die Tätigkeit eines Dolmetschers auch das Erstellen und Bestätigen von Übersetzungen, siehe § 1 Abs. 2 des Bayerischen Dolmetschergesetzes. Das ist in anderen Bundesländern, z. B. in der Freien und Hansestadt Hamburg, anders. Dort würde ich bei selben Kompetenzen den Titel “Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherin und Übersetzerin für die polnische Sprache” führen, § 4 Abs. 1 des hamburgischen Dolmetschergesetzes.

Was macht ein Dolmetscher? Was bedeutet "öffentlich bestellt", "allgemein beeidigt" und "allgemein vereidigt"?

Ein Dolmetscher ist ein Sprachmittler, der die Aussage mündlich in eine andere Sprache überträgt. Einen Dolmetscher treffen Sie z. B. in einer Gerichtsverhandlung, in einem Termin beim Notar oder in einer Justizvollzugsanstalt. In einer Justizvollzugsanstalt treffen Sie einen Dolmetscher, wenn Sie als Besucher mit einem Gefangenen in einer Fremdsprache sprechen möchten. In der JVA ist der Dolmetscher dann dafür da, dem Überwachungspersonal von etwaigen Verstößen gegen die Besuchsregeln zu berichten.

Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung bzw. Vereidigung hat die Bedeutung, dass der Dolmetscher schon einmal den Eid, treu und gewissenhaft zu übertragen, geleistet hat und vor der Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit nicht gesondert vereidigt werden muss. Die öffentliche Bestellung setzt den Nachweis von bestimmten fachlichen und persönlichen Qualifikationen voraus. Sie können z. B. davon ausgehen, dass ein öffentlich bestellter und allgemein beeidigter/vereidigter Dolmetscher eine staatliche Sprachprüfung bestanden hat und nicht vorbestraft ist. Die vollständige und aktuelle Liste der sämtlichen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten/vereidigten Dolmetschern finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.

Der Begriff “Dolmetscher” wird übrigens in diversen Bundesländern unterschiedlich legaldefiniert. Im Freistaat Bayern umfasst die Tätigkeit der Dolmetscher die mündliche und schriftliche Übertragung, so das § 1 Abs. 2 Bayerisches Dolmetschergesetz. In anderen Bundesländern umfasst die Tätigkeit der Dolmetscher nur die mündliche Sprachübertragung, so z. B. § 1 Abs. 2 Hamburgisches Dolmetschergesetz. Leider entsteht dadurch etwas Verwirrung.

Was macht ein Übersetzer? Was bedeutet "öffentlich bestellt", "allgemein beeeidigt", "allgemein vereidigt" und "ermächtigt"?

Ein Übersetzer ist ein Sprachmittler, der einen Text schriftlich in eine andere Sprache überträgt.

Die Begriffe “öffentlich bestellt”, “allgemein beeidigt”, “allgemein vereidigt” und “ermächtigt” sind Synonyme. Sie weisen alle darauf hin, dass der Übersetzer von einer öffentlichen Stelle auf seine fachlichen und persönlichen Qualitäten überprüft wurde und einen allgemeinen Eid geleistet hat, treu und gewissenhaft zu übertragen. Auf dieser Grundlage darf er dann die von ihm erstellten Übersetzungen bestätigen bzw. beglaubigen. Auch das sind Synonyme. 

Die vollständige und stets aktualisierte Liste von Übersetzern finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.

Was ist eine Apostille?

Eine Apostille ist eine amtliche Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die im Ausland vorgelegt werden soll. Sie wird im Fall von bestimmten öffentlichen Urkunden, z. B. öffentlichen Urkunden eines staatlichen Gerichts, notariellen Urkunden, amtlichen Bescheinigungen auf Privaturkunden und den meisten Verwaltungsurkunden verwendet. Eine bestimmte Stelle des Staates, in dem die öffentliche Urkunde errichtet wurde, bestätigt:

die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen worden ist. In der Praxis ist es ein weiterer Stempel, oder ein Aufkleber auf der Urkunde. In München sind hierfür … zuständig. In Hamburg …, In Polen ist das polnische Auswärtige Amt für das Erteilen von Apostillen zuständig.

Die Apostille stellt eine Vereinfachung dar. Früher war eine Leglisation, d. h. eine Bestätigung seitens des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden sollte, notwendig.

Im Fall von bestimmten Urkunden, z. B. im Fall von mehrsprachigen Auszügen aus Personenstandesbüchern, in denen die Geburt, die Eheschließung oder der Tod beurkundet wird, erübrigt sich das Einholen von einer Apostille. Gemäß des Art. 8 des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandesbüchern (Wiener Übereinkommen Nr. 16), sind diese Auszüge ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen.

Arbeiten Sie auch als eine Konferenzdolmetscherin?

Nein, als eine Konferenzdolmetscherin arbeite ich nicht.

Könnten Sie eine bestehende Übersetzung beglaubigen bzw. bestätigen?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass ich eine von einer anderen Person erstellte Übersetzung bestätige, sofern diese Übersetzung richtig und vollständig ist. Ein ermäßigtes Honorar kann jedoch allenfalls bei der Vorlage der Übersetzung in Word und nur im Einzelfall vereinbart werden.